Nein, die Rechtliche Betreuung kann grundsätzlich nicht gegen den Willen eingerichtet werden. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen kann eine Anordnung gegen den Willen erfolgen. Das ist dann der Fall, wenn die betroffene Person keinen freien Willen bilden kann, z. B. bei einer schweren psychischen Erkrankung.
