Zwar gibt es in der Regel keine Formvorschriften (Ausnahmen: bestimmte Bereiche der Gesundheitssorge und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen), eine schriftliche Vollmacht ist jedoch sehr sinnvoll.
Die Vollmacht kann in einfacher Schriftform, in öffentlich beglaubigter Form (durch die Betreuungsbehörde oder Notarin/ Notar) oder notariell beurkundeter Form verfasst werden.
